Weg zur Kur


 Ambulante Vorsorgeleistungen sind jetzt wieder Pflichtleistungen der Krankenkassen

Die ambulante Badekur ist zurück

Jahrzehntelang war die ambulante oder offene Badekur (heute heißt es offiziell "Ambulante Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten") eine Ermessensleistung der Krankenkassen. Mit der Folge, dass viele Kuranträge abgelehnt wurden - zu unrecht, wie zahlreiche Studien zur Wirksamkeit von Kuren (und damit langfristigen Kosteneinsparungen) belegen. Nun ist es durch unermüdliche Überzeugungsarbeit der Heilbäderverbände gelungen, die Kur wieder zu einer Pflichtleistung der Krankenkassen werden zu lassen. Damit haben Versicherte in ganz Deutschland wieder einen gesetzlichen Anspruch auf einen dreiwöchigen Aufenthalt mit effektiven Präventionsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort. Alles, was Sie dafür tun müssen, ist ein Besuch bei Ihrem Hausarzt (siehe unten).


Ganz neu: 

Unser Flyer über die ambulante Vorsorgeleistung. 
Fahren Sie zur Kur und tun Sie sich einmal wieder etwas richtig Gutes! 

Wenn Sie sich für unser Prospektmaterial interessieren, rufen Sie uns gerne an (Tel.: 0431 2108838) oder schreiben Sie uns eine E-Mail (info@hbv-sh.de) mit Ihrer Postadresse.
 

So geht es zur Kur

Eine Kur ist ein auf die Gesundheit ausgerichteter Aufenthalt in einem der deutschen Heilbäder und Kurorte. Die Kur umfasst ein breites Spektrum von Therapieverfahren, die je nach Schwere des Krankheitszustandes differenziert zur Vorsorge, Rehabilitation bzw. Linderung bei chronischen Erkrankungen eingesetzt werden. In der neuen Sozialgesetzgebung wird der Begriff „Kur“ nicht mehr verwendet. Der traditionelle Begriff Kur umfasst ein weitverzweigtes System von Vorsorge- und Krankheitsbehandlungen. 

Für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenkasssen (GKV) und der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind vor allem diese Formen von Bedeutung: Grafik als PDF

"To-Do"-Liste

1) Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt und stellen Sie entsprechend den Richtlinien einen schriftlichen Antrag bei Ihrer Krankenkasse auf eine ambulante Vorsorgeleistung gemäß § 23 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB V). 
2) Wählen Sie einen für Ihre Indikation passenden, anerkannten Kurort aus. 
3) Liegt die Genehmigung Ihrer Krankenkasse vor, können Sie Ihre Unterkunft buchen. 
4) Informieren Sie etwa vier, besser noch acht Wochen (frühestmöglich, je eher desto besser!) vor Ihrer Ankunft die örtliche Kurarztpraxis und vereinbaren Sie bereits dann einen Termin zur ärztlichen Aufnahme, um spätere Terminengpässe bei Ihrer Ankunft im Kurort zu vermeiden.
5) In vielen Orten ist es zudem hilfreich, sich zusätzlich vorab im Kurmittelhaus anzumelden, damit Kapazitäten für Ihren Kurzeitraum geblockt werden können. 
5) Vor Ort erfolgt zunächst das Aufnahmegespräch beim Kurarzt, woraufhin für Sie ein individuelles und ganzheitliches Therapieprogramm erstellt wird, das Sie - gleich einem Stundenplan in der Schule - im Kurmittelhaus während Ihres Kuraufenthaltes absolvieren.

Bei Ablehnung hilft Widerspruch

Sollten Sie eine Ablehnung ohne vorherige persönliche Untersuchung erhalten, können Sie in Absprache mit dem Arzt Widerspruch einlegen. Häufigster Grund der Krankenkassen, um eine Reha- oder Vorsorgemaßnahme abzulehnen: „Die wohnortnahen Möglichkeiten sind nicht ausgeschöpft“. 

Wird ein Kurantrag abgelehnt, lohnt sich in vielen Fällen der Widerspruch oder ein persönliches Vorsprechen bei der Kasse. Dazu hat man vier Wochen Zeit. Eine nochmalige ärztliche Stellungnahme über die Dringlichkeit und die medizinische Notwendigkeit der Kur erhöht die Aussicht auf Erfolg.

Ein Brief an die Krankenkassen bzw. den Leistungsträger sollte folgende Sätze enthalten:
1. Ich bin mit der Ablehnung meines Kurantrages nicht einverstanden.
2. Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihre Ablehnung vom (Datum)
a. für meinen Antrag auf eine ambulante Vorsorgemaßnahme nach § 23 Abs., 2 SGB V vom (Datum)
b. für meinen Antrag auf stationäre Vorsorgemaßnahme nach §23 Abs., 4 SGB V vom (Datum)
c. für meinen Antrag auf ambulante Rehabilitation nach § 40 Abs.,1 SGB V vom (Datum)
d. für meinen Antrag auf stationäre Rehabilitation nach § 40 Abs., 2 SGB V vom (Datum) ein.
3. Ich bitte Sie, den damals beigefügten Arztbericht und die neuerliche Stellungnahme noch einmal genau zu prüfen.
4. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass es sich
a. bei einer ambulanten Vorsorgemaßnahme um eine Leistung der Krankenkasse handelt, die alle drei Jahre
b. bei einer stationären Vorsorgemaßnahme um eine Leistung der Krankenkasse handelt, die alle drei Jahre
c. bei einer ambulanten Rehabilitation um eine Leistung der Krankenkasse handelt, die alle vier Jahre
d. bei einer stationären Rehabilitation um eine Leistung der Krankenkasse handelt, die alle vier Jahre
gewährt werden kann.

Bei der Begründung ist Ihnen Ihr Arzt gern behilflich. Er sollte, wenn ihr Antrag nur nach Aktenlage abgelehnt wurde, z.B. darauf hinweisen, dass eine persönliche Untersuchung durch den Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse sinnvoll erscheint. Zudem sollte dargestellt werden, dass Ihr behandelnder Arzt Ihre Erkrankung und Krankheitsentwicklung besser beurteilen kann, da er Sie bereits über lange Zeit behandelt. Auf jeden Fall sollte nochmals die dringende medizinische Notwendigkeit formuliert werden, und der Antrag gründlich abgefasst und mit entsprechenden Nachweisen versehen sein.

Immerhin: 80 Prozent aller zunächst abgelehnten Kuranträge werden nach einem Widerspruch doch noch von den Krankenkassen akzeptiert. 

(Quelle: Deutscher Heilbäderverband e. V.)

Kur auch ohne Antrag

Eine wertvolle Investition in Ihre Gesundheit
Sie können auch eine Kur machen, ohne dass Sie vorher bei der Krankenkasse einen Antrag stellen müssen. Vorsorge ist besser als Nachsorge – gönnen Sie sich ab und an eine kleine Wohlfühlpause, um Erschöpfung oder Krankheiten vorzubeugen und um fit für ein beschwingtes und langes Leben zu sein - und zu bleiben. Die deutschen Heilbäder und Kurorte verfügen über vielseitige Angebote und sind gerne bereit, Ihnen bei der Auswahl behilflich zu sein.

So erhalten Sie auch ohne Antrag einen Zuschuss von der Krankenkasse
  • Vorhandenes Rezept im Kurort einlösen
  • Beim Kurarzt im Kurort Behandlungen verschreiben lassen
  • Präventionsprogramme der Krankenkassen
(Quelle: Deutscher Heilbäderverband e. V.)

Kuren in Schleswig-Holstein

Nord- und Ostsee und ein Land dazwischen wie aus dem Bilderbuch, mit Wäldern, Feldern, klaren Seen und jeder Menge Kultur. Die besten Voraussetzungen für eine intensive Erholung könnten hier kaum besser sein. Es lohnt sich, eine Kur in Schleswig-Holstein zu machen, denn neben modernen Einrichtungen und Indikationsangeboten, bieten viele Kurorte mit dem Qualitätsgütesiegel „Kuren mit Heilmitteln aus Schleswig-Holstein“ eine für Deutschland einmalige Zertifizierung an. Mit dem Gütesiegel dokumentieren unsere Kurorte, dass die Voraussetzungen zum Nachweis einer besonderen Qualität im Bereich der Herstellung, Prüfung und Anwendung von ortsgebundenen Heilmitteln erfüllt sind. Genießen Sie die Kraft des Meeres mit seinen natürlichen Heilmitteln wie Schlick, Algen und Meerwasser, dessen zahlreiche Wirkstoffe das körperliche Wohlbefinden beeinflussen.
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